Wer in seinem Betrieb Gabelstapler, Hubwagen oder andere Flurförderzeuge einsetzt, kommt an einer verbindlichen Regel nicht vorbei: der DGUV Vorschrift 68. Sie legt fest, wer ein Flurförderzeug führen darf, welche Pflichten Unternehmer und Fahrer erfüllen müssen und wie die Fahrzeuge regelmäßig zu prüfen sind. Wer die Vorschrift im Alltag vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern im Ernstfall auch schwere Unfälle.
Dieser Beitrag erklärt, was hinter der DGUV Vorschrift 68 steckt, welche konkreten Pflichten für Betreiber und Fahrer gelten, wie es um Prüffristen und Personenbeförderung mit Flurförderzeugen steht – und mit welcher Ausstattung sich die Vorgaben im Betriebsalltag zuverlässig umsetzen lassen.
Was ist die DGUV Vorschrift 68 – und für wen gilt sie?
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Nachfolgerin der früheren BGV D27. Sie regelt den sicheren Betrieb aller gewerblich genutzten Flurförderzeuge – vom klassischen Gabelstapler über Hochhubwagen bis zum Kommissionierer – unabhängig von der Antriebsart. Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Unternehmer als Betreiber als auch an jeden, der ein Flurförderzeug tatsächlich steuert.
Konkret regelt sie unter anderem die Betriebsanweisung, die Beauftragung von Fahrern, die bestimmungsgemäße Verwendung der Geräte, das Verhalten beim Fahren sowie beim Aufnehmen und Absetzen von Lasten und die wiederkehrende Prüfung der Fahrzeuge. Wer diese Punkte im Betrieb sauber organisiert, schafft die Basis für einen sicheren und rechtssicheren Staplereinsatz.
Jeder Fahrer benötigt eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer, häufig in Form eines Fahrerausweises. Diese Beauftragung gilt ausschließlich für den Betrieb, für den sie ausgestellt wurde – ein Arbeitgeberwechsel macht in der Regel eine neue Beauftragung erforderlich.
Pflichten für Unternehmer: Betriebsanweisung, Beauftragung und Unterweisung
Bevor überhaupt ein Flurförderzeug bewegt wird, steht der Unternehmer in der Pflicht. Die DGUV Vorschrift 68 verlangt ein Zusammenspiel aus organisatorischen und ausbildungsbezogenen Maßnahmen:
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Betriebsanweisung erstellen und bekanntmachen Eine schriftliche Betriebsanweisung legt fest, wie mit dem jeweiligen Flurförderzeug sicher umzugehen ist – abgestimmt auf Einsatzort und Fahrzeugtyp.
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Fahrer schriftlich beauftragen Nur wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und schriftlich beauftragt wurde, darf ein Flurförderzeug selbstständig steuern.
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Regelmäßige Unterweisung sicherstellen Die jährliche Gabelstaplerunterweisung ist fester Bestandteil der Pflichten und muss dokumentiert werden.
Wie diese Qualifikation in der Praxis am besten vermittelt wird und warum sie mehr ist als eine gesetzliche Pflichtübung, zeigt der Beitrag Sicherheit beginnt im Kopf – Schulungen für mehr Betriebssicherheit in der Intralogistik. Gerade in Betrieben mit wechselndem Personal oder Zeitarbeitskräften zahlt sich ein strukturierter Schulungsprozess schnell aus.
Pflichten für Fahrer im täglichen Betrieb
Auch der Fahrer selbst trägt nach der DGUV Vorschrift 68 klar definierte Verantwortung. Vor und während der Schicht sind mehrere Punkte verbindlich einzuhalten:
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1
Sichtprüfung vor Schichtbeginn Vor der ersten Fahrt kontrolliert der Fahrer Bremsen, Hupe, Lenkung, Beleuchtung und offensichtliche Mängel am Fahrzeug.
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2
Mängel sofort melden Werden Schäden oder Auffälligkeiten festgestellt, ist das Fahrzeug außer Betrieb zu nehmen und der Mangel unverzüglich zu melden.
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3
Nur bestimmungsgemäß fahren Fahrgeschwindigkeit, Lastaufnahme und Fahrverhalten müssen den Gegebenheiten vor Ort angepasst werden – besonders in Schmalgängen und bei eingeschränkter Sicht.
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4
Fahrzeug ordnungsgemäß verlassen Beim Verlassen ist das Flurförderzeug zu sichern: Gabeln absenken, Feststellbremse anziehen, Schlüssel abziehen.
Wie viele dieser Alltagsrisiken tatsächlich zu Unfällen führen, zeigt Die 10 häufigsten Gefahren im Lager – Intralogistik Sicherheit eindrücklich – von unsachgemäßer Bedienung bis zu fehlender persönlicher Schutzausrüstung.
Prüfpflichten und Prüffristen nach DGUV Vorschrift 68
Neben der täglichen Sichtprüfung durch den Fahrer schreibt die DGUV Vorschrift 68 eine wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person – umgangssprachlich oft als Sachkundiger bezeichnet – vor. Diese Prüfung ist deutlich umfangreicher als die Sichtkontrolle und muss lückenlos dokumentiert werden.
| Prüfart | Wer prüft? | Intervall |
|---|---|---|
| Tägliche Sichtprüfung | Fahrer | Vor jeder Schicht |
| Wiederkehrende Prüfung | Befähigte Person / Sachkundiger | Mindestens jährlich |
| Außerordentliche Prüfung | Befähigte Person | Nach Unfall, Sturz oder Umbau |
Über jede wiederkehrende Prüfung ist ein Prüfnachweis zu führen, aus dem Ergebnis, festgestellte Mängel und deren Beseitigung hervorgehen. Dieser Nachweis muss im Betrieb jederzeit einsehbar sein – bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder die Arbeitsschutzbehörde ist er einer der ersten Punkte, der eingesehen wird.
Personenbeförderung mit Flurförderzeugen: Was ist erlaubt?
Ein Punkt sorgt in der Praxis besonders häufig für Unsicherheit: Dürfen Personen mit einem Stapler transportiert oder angehoben werden? Die klare Antwort der DGUV Vorschrift 68: Das Mitfahren auf Gabelzinken, Paletten oder anderen ungeeigneten Ladungsträgern ist grundsätzlich verboten.
Mitfahren auf der Gabel ist keine Grauzone. Auch kurze Strecken oder scheinbar sichere Situationen rechtfertigen kein improvisiertes Anheben von Personen. Bei einem Unfall haftet der Unternehmer – unabhängig davon, wie gut gemeint die Abkürzung war.
Für Arbeiten in der Höhe – etwa beim Regalservice, bei Wartungsarbeiten oder bei der Kommissionierung in oberen Ebenen – sieht die Vorschrift eine klare Ausnahme vor: den Einsatz geprüfter Arbeitskörbe. Hier gelten allerdings enge Voraussetzungen:
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Zugelassener Arbeitskorb erforderlich Nur speziell für die Personenbeförderung konstruierte und geprüfte Arbeitskörbe dürfen mit dem Stapler kombiniert werden.
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Sichere Verbindung zum Stapler Der Arbeitskorb muss formschlüssig mit dem Gabelträger verbunden und gegen Verrutschen oder Abkippen gesichert sein.
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Umwehrung und Absturzsicherung Eine feste Umwehrung, Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und eine klare Kennzeichnung der maximalen Personenzahl sind Pflicht.
Typische Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 68 – und ihre Folgen
In der betrieblichen Praxis wiederholen sich bestimmte Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 68 immer wieder – meist aus Zeitdruck oder Gewohnheit entstanden, selten aus böser Absicht. Genau das macht sie so tückisch.
- Fahren ohne gültige Beauftragung – Mitarbeiter steuern Flurförderzeuge, ohne über eine aktuelle, schriftliche Fahrerlaubnis für den jeweiligen Betrieb zu verfügen.
- Fehlende oder überfällige Prüfung – Die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person wird versäumt oder der Prüfnachweis ist im Ernstfall nicht auffindbar.
- Improvisierte Personenbeförderung – Mitarbeiter werden auf der Gabel oder einer Palette angehoben, statt einen geprüften Arbeitskorb zu nutzen.
- Ignorierte Mängelmeldungen – Ein als defekt gemeldetes Fahrzeug bleibt trotzdem im Einsatz, weil kein Ersatzgerät verfügbar ist.
- Fehlende Betriebsanweisung vor Ort – Am Einsatzort liegt keine aktuelle, fahrzeugspezifische Betriebsanweisung aus.
Verstöße gegen die DGUV Vorschrift 68 gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden. Kommt es zu einem Unfall, drohen dem Unternehmer zusätzlich zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Wie stark sich einzelne dieser Nachlässigkeiten auf die Unfallstatistik auswirken, zeigt Staplerunfälle vermeiden: Mit 10 praktischen Tipps zu mehr betrieblicher Sicherheit – häufig sind es genau diese vermeintlichen Kleinigkeiten, die zu schweren Zwischenfällen führen.
Die richtige Ausstattung für DGUV-68-konformen Staplerbetrieb
Neben Organisation und Qualifikation braucht ein DGUV-68-konformer Staplerbetrieb auch die passende technische Ausstattung. Drei Bereiche stehen dabei besonders im Fokus: sichere Personenbeförderung, gute Sichtbarkeit im Fahrbetrieb und ein wirksamer Anfahrschutz.
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Arbeitskörbe für Höhenarbeiten Geprüfte Arbeitskörbe ermöglichen die zulässige Personenbeförderung mit dem vorhandenen Stapler – ganz ohne zusätzliche Arbeitsbühne.
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Warnbalken und Warnsymbole Auffällige Warnbalken und -symbole am Fahrzeug erhöhen die Sichtbarkeit für Fußgänger und andere Fahrer in engen Lagerbereichen deutlich.
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Warn- und Assistenzsysteme Akustische und optische Warnsysteme unterstützen Fahrer dabei, Kollisionen mit Personen oder Regalen frühzeitig zu erkennen.
Wie sich solche Systeme sinnvoll miteinander kombinieren lassen, beschreibt der Beitrag Smarte Sicherheit im Lager ausführlich – von Kamera- und Assistenzsystemen bis zum passenden Anfahrschutz für Regale und Betriebseinrichtung.

