Wer in einem Betrieb mit brennbaren Flüssigkeiten, Chemikalien oder Gasflaschen arbeitet, kommt an einem Regelwerk nicht vorbei: der TRGS 510. Sie legt fest, wie ortsbewegliche Behälter mit Gefahrstoffen gelagert werden müssen – und genau hier scheitern viele Betriebe schon an den Grundlagen. Zu knapp bemessene Auffangwannen, falsch zusammengelagerte Stoffe oder fehlende Kennzeichnung sind keine Seltenheit, sondern gelebter Alltag in vielen Lagern und Werkstätten.
Dieser Artikel erklärt die TRGS 510 einfach und verständlich: Was sie regelt, wen sie betrifft und welche konkreten Pflichten sich für Ihren Betrieb ergeben – mit direktem Praxisbezug zu Auffangwannen, Gefahrstoffschränken und Gasflaschenlagerung.
Was ist die TRGS 510 – und wo ist sie einzuordnen?
Die TRGS 510 gehört zu den "Technischen Regeln für Gefahrstoffe" – einem Regelwerk, das die abstrakten Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in konkrete, praxistaugliche Anforderungen übersetzt. Während die GefStoffV allgemein den Umgang mit gefährlichen Stoffen regelt, konzentriert sich die TRGS 510 speziell auf die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern – also Fässern, Kanistern, IBC-Containern oder Gasflaschen, nicht auf ortsfeste Tankanlagen.
Wer die TRGS 510 anwendet, erfüllt in der Regel automatisch auch zentrale Anforderungen anderer Regelwerke: Für wassergefährdende Stoffe greifen zusätzlich das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese fordern insbesondere ein ausreichendes Rückhaltevolumen, damit im Schadensfall kein Gefahrstoff in Boden oder Grundwasser gelangt.
Wen betrifft die TRGS 510?
Die TRGS 510 gilt branchenübergreifend – überall dort, wo Gefahrstoffe in transportablen Gebinden gelagert werden. In der Praxis betrifft das deutlich mehr Betriebe, als viele Verantwortliche annehmen:
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Produktions- und Fertigungsbetriebe Überall dort, wo Öle, Reinigungsmittel, Lösemittel oder Farben in Fässern und Kanistern gelagert werden.
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Werkstätten und Handwerksbetriebe Kfz-Werkstätten, Schreinereien oder Metallbaubetriebe lagern häufig Öle, Säuren oder Lacke – oft ohne dokumentiertes Lagerkonzept.
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Lager- und Logistikbetriebe Wer Gefahrstoffe im Auftrag Dritter lagert oder umschlägt, unterliegt denselben Anforderungen wie der eigentliche Hersteller.
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Betriebe mit Gasflaschenlagerung Vom einzelnen Schweißgas-Set bis zum großen Gasflaschendepot im Außenbereich – auch Druckgasbehälter fallen unter die TRGS 510.
Nicht selten wird das Thema erst relevant, wenn im Rahmen einer Betriebsbegehung oder eines Audits Mängel auffallen. Unsachgemäß gelagerte Gefahrstoffe zählen dabei regelmäßig zu den häufigsten Gefahren im Lager – oft, weil das Risiko im Betriebsalltag schlicht unterschätzt wird.
Was regelt die TRGS 510 konkret?
Die TRGS 510 ist kein abstraktes Rahmenwerk, sondern definiert sehr konkrete technische und organisatorische Anforderungen. Drei Bereiche stehen dabei im Mittelpunkt:
Zusammenlagerungsverbote
Nicht alle Gefahrstoffe dürfen gemeinsam gelagert werden. Die TRGS 510 ordnet Stoffe in Lagerklassen (LGK) ein – von entzündbaren Flüssigkeiten über oxidierende Stoffe bis hin zu ätzenden Chemikalien. Reagieren zwei Lagerklassen im Schadensfall gefährlich miteinander (etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr), schreibt die TRGS 510 räumliche Trennung, Abstände oder bauliche Abtrennungen vor.
Rückhaltevermögen und Mengenschwellen
Ab bestimmten Lagermengen fordert die TRGS 510 in Verbindung mit WHG und AwSV ein ausreichendes Auffangvolumen, damit auslaufende Flüssigkeiten nicht in die Umwelt gelangen. Wie sich diese Rückhaltevolumina nach der 10-%- bzw. 100-%-Regel konkret berechnen lassen, zeigen wir weiter unten anhand von Praxisbeispielen mit Rechenwegen.
Kennzeichnung und Zugangsbeschränkung
Lagerbereiche für Gefahrstoffe müssen eindeutig gekennzeichnet sein – etwa mit Gefahrensymbolen, Lagerklassen-Hinweisen und Zutrittsbeschränkungen. Unbefugte dürfen keinen Zugriff auf das Lager haben, insbesondere bei besonders gefährlichen oder giftigen Stoffen. Auch die Dokumentation, welche Stoffe in welcher Menge gelagert werden, gehört zu den Grundanforderungen.
Für sehr geringe Lagermengen sieht die TRGS 510 Erleichterungen vor. Ab wann die vollen Anforderungen greifen, hängt von Stoffart, Lagerklasse und Gesamtmenge ab – im Zweifel lohnt sich ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt oder eine Rückfrage bei der Fachberatung.
Welche Pflichten ergeben sich für Ihren Betrieb?
Aus der TRGS 510 leiten sich für Betriebe eine Reihe konkreter Handlungspflichten ab. Der folgende Ablauf hat sich in der Praxis bewährt:
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1
Gefährdungsbeurteilung erstellen Welche Gefahrstoffe werden in welcher Menge gelagert? Welche Risiken ergeben sich daraus für Mitarbeitende und Umwelt?
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2
Lagerkonzept entwickeln Festlegen, welche Stoffe wo, wie und in welcher Kombination gelagert werden dürfen – inklusive Zusammenlagerungsverboten.
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3
Passende Rückhaltesysteme auswählen Auffangwannen, Gefahrstoffschränke oder Gasflaschencontainer entsprechend Gebindegröße und Stoffmenge dimensionieren.
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4
Kennzeichnung und Zugangskontrolle umsetzen Lagerbereiche eindeutig kennzeichnen und den Zugang auf unterwiesene Personen beschränken.
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5
Mitarbeitende schulen Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, muss regelmäßig unterwiesen werden – gut aufgebaute Schulungen sorgen dafür, dass dieses Wissen im Arbeitsalltag auch ankommt.
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6
Dokumentation und regelmäßige Prüfung Lagerkonzept, Gefährdungsbeurteilung und Prüfnachweise aktuell halten – idealerweise mit festen Prüfintervallen.
Sonderfall Gasflaschen: Was die TRGS 510 vorschreibt
Gasflaschen gelten als eigene Kategorie ortsbeweglicher Behälter und unterliegen speziellen Anforderungen. Da der Inhalt unter Druck steht, geht es hier weniger um auslaufende Flüssigkeiten als um mechanische Sicherheit und Witterungsschutz.
Die TRGS 510 fordert insbesondere, dass Gasflaschen gegen Umfallen und Verrutschen gesichert, frostfrei und gut belüftet gelagert werden. Im Innenbereich reichen für einzelne Flaschen häufig Wandhalterungen mit Kettensicherung aus. Sobald größere Mengen oder eine Lagerung im Freien geplant sind, kommen üblicherweise witterungsfeste Gasflaschencontainer zum Einsatz – mit abschließbaren Türen, Bodenbefestigung gegen Windlasten und einer Konstruktion, die den Anforderungen der TRGS 510 an die Außenlagerung entspricht.
Abstände zu Gebäuden beachten – Bei der Außenlagerung von Gasflaschen sind je nach Gasart und Menge Mindestabstände zu Gebäuden, Fenstern und Zündquellen einzuhalten. Diese Details sollten im Lagerkonzept dokumentiert und im Zweifel mit einer Fachberatung abgestimmt werden.
Auffangwannen als zentrales Element der TRGS 510
Bei flüssigen Gefahrstoffen sind Auffangwannen das wohl wichtigste Hilfsmittel zur Umsetzung der TRGS 510. Sie fangen auslaufende Flüssigkeiten auf und verhindern, dass diese in Boden oder Kanalisation gelangen. Welche Wannengröße benötigt wird, hängt von Gebindeart, Anzahl der Behälter und dem gelagerten Medium ab – vom Kleingebinde über 200-Liter-Fässer bis zum 1.000-Liter-IBC-Container.
Genaue Rechenwege für das erforderliche Rückhaltevolumen, passende Wannentypen für IBC-Container und worauf bei der Außenlagerung zu achten ist, finden Sie kompakt zusammengefasst unter Auffangwannen nach TRGS 510 – Anforderungen. Einen breiteren Blick auf die sichere Lagerung von Gefahrstoffen insgesamt lohnt sich, wenn Sie Ihr Lagerkonzept ohnehin gerade überarbeiten.
Was passiert bei Verstößen gegen die TRGS 510?
Verstöße gegen die TRGS 510 sind kein Kavaliersdelikt. Wird bei einer Kontrolle oder nach einem Schadensfall festgestellt, dass Gefahrstoffe nicht ordnungsgemäß gelagert wurden, drohen ernsthafte Konsequenzen:
- Bußgelder – Behörden können bei festgestellten Mängeln empfindliche Bußgelder verhängen, insbesondere bei wiederholten oder gravierenden Verstößen.
- Haftungsrisiken – Kommt es infolge mangelhafter Lagerung zu einem Umweltschaden, haftet in der Regel der Betrieb – unabhängig von einer eventuellen Versicherung.
- Betriebsstilllegung – Bei erheblichen Sicherheitsmängeln kann die zuständige Behörde den Weiterbetrieb des Lagers untersagen, bis die Mängel behoben sind.
- Persönliche Haftung Verantwortlicher – Je nach Organisationsverschulden können auch Führungskräfte persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Praxistipps zur einfachen Umsetzung
Die TRGS 510 lässt sich mit einem strukturierten Vorgehen deutlich einfacher umsetzen, als es auf den ersten Blick wirkt:
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Klare Zuständigkeiten festlegen Eine benannte, verantwortliche Person behält den Überblick über Lagerkonzept und Prüftermine.
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Regelmäßige interne Begehungen Kurze, wiederkehrende Kontrollen decken Mängel auf, bevor sie bei einer externen Prüfung auffallen.
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Auf normkonforme Hilfsmittel setzen Auffangwannen, Gefahrstoffschränke und Gasflaschencontainer, die nachweislich nach TRGS 510 geprüft sind, ersparen spätere Nachrüstungen.
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Dokumentation zentral ablegen Gefährdungsbeurteilung, Lagerkonzept und Prüfnachweise an einem Ort – griffbereit für Audits und Behördenkontrollen.
TRGS 510 – Unsere passenden Produkte
Ob Auffangwanne, Gasflaschencontainer oder Rückhaltesystem für IBC-Container: Die passenden Hilfsmittel erleichtern die TRGS-510-konforme Umsetzung in Ihrem Betrieb spürbar. Eine Auswahl geeigneter Produkte finden Sie direkt im Anschluss.





