30 % AfA-Sonderabschreibung ab 1. Juli 2025 – das sollten Sie wissen

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Unternehmen tätigen erhebliche Investitionen in Maschinen, Flurförderzeuge (z.B. Gabelhubwagen oder Hubtische), Fördersysteme und IT-Systeme. Um diese Investitionen anzukurbeln, hat die Bundesregierung im Investitionssofortprogramm eine befristete 30 % degressive AfA („Super-Abschreibung“) angekündigt. Demnach dürfen Unternehmen ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 jährlich 30 % der Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abschreiben. Nachfolgend erläutern wir, was Abschreibungen allgemein bedeuten, wie sie funktionieren, welche Sonderabschreibungen es gibt und welche neuen Regeln im Jahr 2025 gelten.

Was sind Abschreibungen überhaupt?

Unter Abschreibungen (AfA) versteht man die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über deren Nutzungsdauer. In der Buchhaltung und Steuerbilanz wird so der jährliche Wertverlust festgehalten. Abschreibungen reduzieren den Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens, weil sie als Betriebsausgabe gelten. Man unterscheidet planmäßige Abschreibungen (typische Wertminderung etwa durch Verschleiß) von außerplanmäßigen (bei unvorhergesehenen Wertverlusten).

Beispielhaft wäre eine lineare Abschreibung: Wird eine Maschine für 15.000 € angeschafft und soll fünf Jahre genutzt werden, können jährlich 3.000 € als Abschreibung abgesetzt werden (15.000 € / 5 Jahre). Generell richtet sich die Abschreibungsrate nach zwei Kennziffern: dem Anschaffungspreis und der Nutzungsdauer, die oft anhand von amtlichen AfA-Tabellen festgelegt wird. Das Bundesfinanzministerium gibt in AfA-Tabellen Richtwerte zur üblichen Nutzungsdauer vor (z.B. 6 Jahre für PKW, 11 Jahre für Anhänger, 3 Jahre für Computer).

Wie funktioniert die Abschreibung?

Je nach Abschreibungs-Methode reduzieren sich Anschaffungskosten unterschiedlich auf den Restwert. Bei der linearen Abschreibung nimmt der Buchwert (Wert nach der Berücksichtigung von Abschreibungen) jährlich um einen gleichbleibenden Betrag ab. Bei der degressiven Abschreibung (technisch meist arithmetisch-degressiv) wird dagegen jedes Jahr ein konstanter Prozentsatz auf den jeweils aktuellen Restbuchwert angewendet. Früher war in Deutschland beispielsweise eine degressive Abschreibung bis 30 % üblich (bis zur vollständigen Abschreibung). Ab 2025 wird eine neue degressive AfA von 30 % eingeführt.

Beispiel (30 % degressive AfA): Ein Unternehmen kauft einen neuen Gabelstapler für 100.000 €. Im Anschaffungsjahr (2025) kann es 30 % davon (30.000 €) abschreiben. Der verbleibende Buchwert beträgt dann 70.000 €. Im zweiten Jahr werden erneut 30 % auf diese 70.000 € angesetzt (21.000 €) und im dritten Jahr 30 % auf den dann verbleibenden Wert (hier 49.000 € → 14.700 €). So werden über die drei Jahre etwa 65,7 % der ursprünglichen Anschaffungskosten abgeschrieben. Danach würde der Restwert der Maschine durch die übliche lineare AfA bis auf 1 € (Mindestbuchwert) weiter abgeschrieben.

Normalerweise sind die degressive und die lineare AfA Alternativen. In der Praxis wird – sofern die degressive AfA gesetzlich erlaubt ist – oft zur Liquiditätsverbesserung die höhere Anfangs-Abschreibung gewählt. Wichtig ist in jedem Fall, dass über die gesamte Nutzungsdauer am Ende der Buchwert auf nahezu Null sinkt (Restwert 1 €). Die AfA-Tabelle bleibt dabei eine Orientierung: Wenn ein Unternehmen keine spezielle Methode wählt, wird einfach linear nach der empfohlenen Nutzungsdauer abgeschrieben.

So funktioniert die Sonderabschreibung in der Praxis

Neben der regulären AfA erlaubt das Steuerrecht manchmal zusätzliche „Sonderabschreibungen“, um Investitionen gezielt zu fördern. Ein bekanntes Beispiel ist § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Hier kann ein Unternehmen im Vorjahr bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten als „Investitionsabzugsbetrag“ gewinnmindernd bilden und nach der Investition zusätzlich bis zu 20 % der Anschaffungskosten in einem Jahr (oder verteilt auf vier Jahre) sofort abschreiben.

Voraussetzung ist etwa, dass das Unternehmen bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet (z.B. Betriebsvermögen von max. 235.000 €) und das Gut mindestens zu 90 % im Betrieb verbleibt und betrieben genutzt wird. Durch diese Kombination aus Rücklage (§ 7g IAB) und Sonder-AfA kann ein KMU seinen Gewinn deutlich mindern und so die Steuerzahlung in die Zukunft verschieben.

Beispiel: Ein kleiner Lagerbetreiber plant die Anschaffung einer neuen Hochregalanlage für 100.000 €. Er kann vorab 40.000 € als Investitionsabzugsbetrag abziehen und nach Kauf noch einmal 20.000 € (20 %) Sonderabschreibung sofort nehmen. Die effektive Abschreibung im Investitionsjahr beträgt dann 60.000 € statt nur der üblichen 20.000 € lineare AfA.

Ein weiterer Fall sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Kleinere Anlagegüter bis derzeit 800 € (bis 2022: 410 €; seit 2023: 800 €) dürfen im Jahr der Anschaffung sofort voll abgeschrieben werden. Das nutzt z.B. ein Unternehmen für Werkzeuge oder Computerzubehör, das unter dieser GWG-Grenze liegt.

Bei allen Sonder-AfA gilt: Die Regeln müssen genau beachtet werden, andernfalls entfallen die Vergünstigungen. So führt z.B. die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ohne anschließende Investition innerhalb von drei Jahren zu einer Rückgängigmachung und Nachzahlung mit Zins. Auch die 90 %-Nutzungsbedingung muss eingehalten werden – andernfalls entfällt die Sonderabschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut.

Die 30 % AfA-Sonderabschreibung – was dahintersteckt

Das neue steuerliche Investitionssofortprogramm sieht vor, allen Unternehmen – nicht nur KMU – einen „Investitions-Booster“ zu gewähren. Kernpunkt ist die Wiedereinführung einer degressiven AfA von 30 % pro Jahr auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge u. Ä.). Dies gilt für Anschaffungen oder Herstellungsaufwendungen ab dem 1. Juli 2025 bis spätestens 31. Dezember 2027.

Praktisch bedeutet dies: Ein Betrieb, der beispielsweise 2026 einen neuen elektrischen Stapler, ein automatisches Lagerregal oder ein Transportsystem anschafft, kann sofort 30 % der Kosten steuerlich absetzen. Im zweiten und dritten Jahr werden jeweils wieder 30 % vom dann aktuellen Restbuchwert abgeschrieben. Diese höheren Abschreibungen wirken direkt steuermindernd und erhöhen die kurzfristige Liquidität. Bundesfinanzminister Klingbeil spricht deshalb von „Super-Abschreibungen“, um Investitionen in Digitalisierung, Energieeffizienz und Innovation zu fördern.

Da alle Unternehmen gleichermaßen profitieren, werden typische Maschinen und Anlagen – zum Beispiel aus der Intralogistik – unmittelbar günstiger: Der Anschaffungspreis wird über drei Jahre viel rascher abgeschrieben als gewohnt. Wichtig ist, dass es sich um neue, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Gebrauchtgüter, Büroimmobilien oder reine Software sind nicht begünstigt. Für Elektro-Pkw wurde zusätzlich eine 75 %ige degressive AfA eingeführt (ebenfalls befristet 2025–2027), was z.B. bei betrieblich genutzten Dienstwagen zum Tragen kommt.

Vorteile & mögliche Stolperfallen bei Sonderabschreibungen

Der größte Vorteil beschleunigter Abschreibung liegt in der sofortigen Steuerentlastung. Unternehmen verringern ihren zu versteuernden Gewinn im Anschaffungsjahr deutlich. Dadurch steigt die Liquidität in der wichtigen Wachstumsphase nach der Investition. Praktisch heißt das: Kapital, das sonst ans Finanzamt gegangen wäre, bleibt für weitere Investitionen oder Betriebsausgaben im Unternehmen.

So können Firmen schneller in moderne, energieeffiziente Technologien investieren. Höhere Abschreibungsraten schaffen mehr finanziellen Spielraum, um etwa Roboter, Sensorik oder neue Fördertechnik zu beschaffen. Zudem ist die Anwendung recht einfach: Die 30 %‑AfA gilt pauschal und „unbürokratisch“ für alle beweglichen Güter.

Trotzdem gibt es Stolperfallen: Spezielle Abschreibungsregeln sind oft an Bedingungen geknüpft. Bei den klassischen KMU-Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) muss z.B. die Größenklasse stimmen und die Nutzung im Inland mindestens 90 % betragen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und die geplante Anschaffung verzögert oder ganz unterlassen, droht eine rückwirkende Steuernachforderung mit Zins. Für die 30 %‑AfA gilt: Sie ist zeitlich befristet. Nach dem 31.12.2027 greift sie nicht mehr, und rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen. Unternehmer müssen also besonders darauf achten, die Investitionen rechtzeitig im genannten Zeitraum zu tätigen.

Zusammenfassend sind Sonderabschreibungen und Investitionsboni mächtige Hebel zur Liquiditätssteigerung. Unternehmen sollten sie gezielt in ihrer Investitionsplanung berücksichtigen. Gleichzeitig erfordern sie genaue Dokumentation: Anschaffungsdatum, Verwendungszweck und betriebliche Nutzung müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, damit der Finanzamtsprüfer die Sonder-AfA anerkennt.

Weitere Abschreibungsmöglichkeiten im Überblick

Neben den genannten gibt es weitere Abschreibungsarten, die für Ihr Unternehmen relevant sein können:

  • Lineare AfA: Klassische Abschreibung über die (betriebsgewöhnliche) Nutzungsdauer. Sie verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig (z.B. 15.000 €/5 Jahre = 3.000 €/Jahr). Diese Methode bleibt der Standard, wenn keine Sonderregel greift.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Wirtschaftsgüter bis 800 € (bis 2022: 410 €) können im Anschaffungsjahr sofort vollständig als Aufwand abgezogen werden. Das lohnt z.B. für Werkzeuge oder Kleinteile im Lager.
  • Investitionsabzugsbetrag & Sonder-AfA (§ 7g EStG): KMU können bis zu 40 % der geplanten Investition vorab als Rücklage abziehen und anschließend 20 % als Sonderabschreibung geltend machen. Diese Regelung gilt auch für neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Güter und stärkt die Liquidität auf einen Schlag.
  • Degressive AfA (30 %): Seit Juli 2025 befristet eingeführt für Ausrüstungsinvestitionen (alle Unternehmen). Wichtig: Befristete Sonderregelung bis Ende 2027.
  • Elektrofahrzeuge: Für neu gekaufte E-Autos gilt (2025–2027) eine degressive Abschreibung von 75 % im Investitionsjahr. Das betrifft Firmenwagen.
  • Energetische Sanierung (§ 7i EStG): Gebäude können für energetische Modernisierungen (z.B. Isolierung) 20 % der Kosten über zwei Jahre abschreiben – relevant für Lagerhallen und Bürogebäude.

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Möglichkeiten. Je nach Investitionsobjekt und Unternehmensgröße können auch weitere Spezialabschreibungen greifen (z.B. für energetische Anlagen, Bildung, GaLaBau o. Ä.). Unternehmen sollten ihre Investitionsprojekte daher stets auf passende Abschreibungs- und Förderregeln prüfen, um alle Steuervorteile zu nutzen.

Fazit – Jetzt die Chance nutzen

Für Unternehmen bietet die 30 % Sonderabschreibung eine einmalige Gelegenheit, Investitionen in moderne Technik steuerlich besonders attraktiv zu gestalten. Wer neue Maschinen, Regalsysteme oder Fahrzeuge plant, profitiert von deutlich höheren Abschreibungen in den ersten Jahren und verbessert damit die eigene Liquidität spürbar.

Allerdings ist diese Möglichkeit zeitlich begrenzt: Nur für Investitionen, die bis Ende 2027 angeschafft werden, greift die neue Regelung. Es lohnt sich also, rechtzeitig zu planen, die Investitionsvorhaben mit der Steuerberatung abzustimmen und jetzt zu handeln.

Wer die Chance nutzt, kann nicht nur steuerlich profitieren, sondern gleichzeitig die Weichen für einen effizienteren und zukunftsfähigen Betrieb stellen.

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