Der erste Frost kommt fast immer früher als geplant – und mit ihm die alljährliche Streupflicht auf dem Betriebsgelände. Wer als Unternehmer glatte Parkplätze, Zufahrten oder Wege nicht rechtzeitig räumt und streut, riskiert nicht nur stürzende Mitarbeiter und Kunden, sondern im Ernstfall auch handfeste Schadensersatzforderungen. Gleichzeitig braucht es dafür die passende Ausrüstung: vom Streuwagen über den Schneeschieber bis zum Streugutbehälter, der Salz oder Splitt trocken und griffbereit hält.
Dieser Beitrag zeigt, was rechtlich hinter der Streupflicht steckt, wann und wie oft gestreut werden muss – und mit welcher Ausstattung Sie Ihr Betriebsgelände sicher durch den Winter bringen.
Streupflicht auf dem Betriebsgelände: Das gilt rechtlich für Unternehmen
Anders als viele Unternehmer annehmen, ist die Streupflicht nirgendwo als eigenes Gesetz kodifiziert. Sie leitet sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ab, die von der Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt wurde und im Schadensfall über die §§ 823 ff. BGB durchgreift. Grundsätzlich gilt: Wer ein Grundstück besitzt, mietet oder betreibt, muss dafür sorgen, dass sich dort niemand durch Schnee oder Glätte verletzt.
Für öffentliche Gehwege übertragen viele Kommunen ihre Räum- und Streupflicht per Satzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Für das eigentliche Betriebsgelände – Zufahrten, Parkplätze, Wege zwischen Hallen und Büros – ist der Unternehmer jedoch ohnehin unmittelbar selbst verantwortlich, unabhängig von einer kommunalen Satzung.
Entscheidend ist außerdem, wer im Schadensfall haftet: Verunglückt ein eigener Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung, die den Unternehmer von einer persönlichen Schadensersatzpflicht weitgehend freistellt. Stürzt dagegen ein Kunde, Lieferant oder sonstiger Besucher, haftet der Unternehmer direkt – auch dann, wenn der Betrieb offiziell geschlossen hat oder gerade Betriebsurlaub ist.
Wer früh morgens Lieferanten empfängt oder im Schichtbetrieb arbeitet, muss die wichtigsten Wege bereits vor dem ersten Arbeitsbeginn von Schnee und Eis befreien – erfahrungsgemäß rund eine Stunde vorher, damit Streumittel überhaupt wirken können.
Wann und wie oft muss gestreut werden?
Eine bundesweit einheitliche Regel gibt es nicht – der genaue Umfang der Streupflicht ergibt sich meist aus der jeweiligen Gemeindeordnung. Als grobe Orientierung hat sich in der Praxis Folgendes etabliert:
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Richtwert 7 bis 20 Uhr Viele Gemeindeordnungen geben ein Zeitfenster von 7 bis 20 Uhr vor, innerhalb dessen geräumt und gestreut werden muss. Der genaue Rahmen hängt jedoch von der jeweiligen kommunalen Satzung ab und sollte im Zweifel dort nachgelesen werden.
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Vor dem ersten Arbeitsbeginn kontrollieren Damit Mitarbeiter, Lieferanten und Frühschichten sicher ankommen, sollte das Betriebsgelände bereits vor Schichtbeginn geräumt sein – nicht erst danach.
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Bei Dauerfrost mehrmals täglich nachstreuen Insbesondere an stark frequentierten Wegen und Parkplätzen reicht einmaliges Streuen am Morgen bei anhaltendem Frost oder erneutem Schneefall oft nicht aus.
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Auch an Wochenenden und im Betriebsurlaub gilt die Pflicht Solange Kunden oder Besucher das Gelände betreten können, muss es auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten sicher begehbar sein.
Die richtige Ausstattung für den betrieblichen Winterdienst
Ob kleiner Betriebshof oder weitläufiges Werksgelände: Mit der passenden Ausrüstung lässt sich die Streupflicht effizient und ohne externen Winterdienst erfüllen. In der Kategorie Winterausrüstung bei Logistik XTRA finden Sie dafür alles vom Streuwagen bis zum Schneeschieber. Allgemeine Tipps zur Absicherung Ihres Geländes im Winter haben wir außerdem in unserem Ratgeber zu sicheren Betriebsgeländen im Winter zusammengefasst.
Streuwagen – für Gabelstapler, Schlepper oder von Hand
Ein Streuwagen als Anhänger für Gabelstapler oder kleine Schlepper verteilt Salz, Sand oder Splitt gleichmäßig über größere Flächen und lässt sich in Streubreite und Streumenge einstellen. Für kleinere Areale oder punktuelle Einsätze eignen sich handgezogene Varianten, die ganz ohne Fahrzeug auskommen.
Schneeschieber und Schneeräumfahrzeuge
Als Anbaugerät über die Einfahrtaschen macht ein Schneeschieber praktisch jeden vorhandenen Gabelstapler zum Winterfahrzeug – eine kostengünstige Alternative zur Beauftragung eines externen Räumdienstes. Für sehr große Werksgelände lohnt sich zusätzlich ein eigenes Schneeräumfahrzeug, das flexibel mit unterschiedlichem Anbau bestückt werden kann.
Streugutbehälter – Streugut trocken und griffbereit lagern
Damit Salz, Sand oder Splitt bei Feuchtigkeit nicht verklumpen, gehört ein wetterfester Streugutbehälter zur Grundausstattung jedes Betriebshofs. Stapelbare, korrosionsbeständige Modelle lassen sich dezentral an neuralgischen Stellen aufstellen – etwa an Eingängen, Rampen oder Parkplätzen – und halten das Streugut auch über mehrere Wintersaisons hinweg einsatzbereit. Ergänzend lohnt sich an besonders unfallträchtigen Stellen zusätzlich ein Antirutschbelag, der ganzjährig für sicheren Halt sorgt – auch außerhalb der Wintermonate.
Welches Streugut ist erlaubt – Salz, Splitt oder Sand?
Nicht jedes Streumittel ist überall uneingeschränkt zulässig. Viele Kommunen schränken den Einsatz von Auftausalz auf öffentlichen Flächen aus Umweltgründen ein oder verbieten ihn ganz, da Salz Böden, Grundwasser und Pflanzen schädigen kann. Auf dem eigenen Betriebsgelände sind Unternehmen zwar grundsätzlich freier in der Wahl des Streuguts, sollten aber ebenfalls prüfen, ob die örtliche Satzung Vorgaben macht.
Vorsicht bei Streusalz auf Gehwegen und Grünflächen – Selbst wenn Salz auf dem eigenen Gelände erlaubt ist: Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand sind für Grünstreifen, Kanalisation und angrenzende Gehwege häufig die umweltschonendere – und rechtlich unproblematischere – Wahl.
Typische Fehler beim betrieblichen Winterdienst
In der Praxis wiederholen sich beim betrieblichen Winterdienst immer wieder dieselben Versäumnisse. Die gute Nachricht: Mit etwas Vorbereitung lassen sich alle vermeiden.
- Zu später Start – Wer erst reagiert, wenn der erste Mitarbeiter ausrutscht, hat die Verkehrssicherungspflicht bereits verletzt. Ein fester Winterdienstplan mit klaren Zuständigkeiten verhindert das.
- Keine schriftliche Übertragung an Dritte – Wird der Winterdienst an einen externen Dienstleister oder Hausmeisterservice übergeben, sollte das schriftlich mit klaren Zeiten und Zuständigkeiten festgehalten werden – inklusive stichprobenartiger Kontrolle.
- Ungeschulte Mitarbeiter am Anbaugerät – Wer Staplerfahrer ohne Einweisung mit Schneeschieber oder Streuwagen losschickt, riskiert Unfälle mit dem Anbaugerät selbst. Eine jährliche Gabelstaplerunterweisung nach DGUV Vorschrift 1 deckt in der Regel auch den sicheren Umgang mit Anbaugeräten ab; ergänzend hilft eine grundsätzliche Sicherheitsschulung für mehr Betriebssicherheit dabei, Mitarbeiter für Wintergefahren zu sensibilisieren.
- Zu wenig oder falsches Streugut vorrätig – Wer erst beim ersten Schneefall feststellt, dass der Streugutbehälter leer ist, verliert wertvolle Zeit. Rechtzeitig vor dem Winter auffüllen und Reserven einplanen.
- Fehlende Dokumentation – Wer im Streitfall nachweisen muss, dass geräumt und gestreut wurde, sollte Kontrollen und Maßnahmen festhalten. Das hilft auch dabei, allgemeine Unfälle mit Staplern und anderen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände nachvollziehbar aufzuarbeiten.
Die passende Winterdienst-Ausrüstung
Vom Streuwagen über den Schneeschieber bis zum Streugutbehälter: Mit der richtigen Ausrüstung erfüllen Sie Ihre Streupflicht zuverlässig und ohne externen Dienstleister. Eine Auswahl passender Produkte finden Sie im Folgenden.

